ANHANG II RL 91/226/EWG

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR SPRITZSCHUTZVORRICHTUNGEN

0.
Allgemeine Anforderungen

0.1. Die Spritzschutzvorrichtungen müssen so gebaut sein, daß sie im Normalbetrieb auf nassen Straßen ordnungsgemäß funktionieren. Sie dürfen ferner keine Konstruktionsfehler oder Fertigungsmängel aufweisen, die ihre ordnungsgemäße Funktion beeinträchtigen.

1.
Durchzuführende Prüfungen

1.1. Entsprechend ihrem physikalischen Funktionsprinzip werden die Spritzschutzvorrichtungen geeigneten Prüfungen unterzogen, die in den Anlagen 1 und 2 beschrieben sind und deren Ergebnisse den Anforderungen von Abschnitt 4 dieser Anlagen entsprechen müssen.

2.
Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung

2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Typ einer Spritzschutzvorrichtung ist vom Hersteller zu stellen.

2.2. Anlage 3 enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

2.3. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Prüfstelle sind vorzulegen: Vier Muster, von denen drei für die Prüfungen dienen und das vierte für spätere Nachprüfungen bei der Prüfstelle verbleibt. Die Prüfstelle kann weitere Muster anfordern.

2.4.
Aufschriften

Jedes Muster muss deutlich und unverwischbar die Aufschrift der Handelsmarke oder Handelsbezeichnung und die Typenbezeichnung tragen. Für das EG-Genehmigungszeichen ist ein hinreichend großer Platz vorzusehen.

3.
Erteilung der EG-Bauteiltypgenehmigung

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt.

3.2. Anlage 4 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens.

3.3. Jedem genehmigten Typ einer Spritzschutzvorrichtung wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Spritzschutzvorrichtung zuteilen.

3.4. Jede Spritzschutzvorrichtung, welche einem Typ entspricht, für den gemäß dieser Richtlinie die EG-Bauteiltypgenehmigung erteilt wurde, muss das EG-Genehmigungszeichen tragen, das derart an der Vorrichtung anzubringen ist, dass es auch nach dem Anbau am Fahrzeug unverwischbar und deutlich sichtbar bleibt.

3.5. Der Buchstabe „A” für Vorrichtungen vom Typ Wasserabsorption oder „S” für den Typ Luft/Wasserseparator ist gemäß Anhang VII Nummer 1.3 der Richtlinie 2007/46/EG ebenfalls auf dem Genehmigungszeichen anzubringen.

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