Artikel 7 RL 91/321/EWG
(1) Die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) fallenden Erzeugnisse sind unter folgenden Bezeichnungen zu verkaufen:
- —
-
in deutscher Sprache:
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- —
in dänischer Sprache:
und
- —
in griechischer Sprache:
und
- —
in englischer Sprache:
und
- —
in spanischer Sprache:
und
- —
in französischer Sprache:
und ,
- —
in italienischer Sprache:
und ,
- —
in niederländischer Sprache:
und ,
- —
in portugiesischer Sprache:
und ,
- —
in finnischer Sprache:
und ,
- —
in schwedischer Sprache:
und ,
- —
in tschechischer Sprache:
und ,
- —
in estnischer Sprache:
und ,
- —
in lettischer Sprache:
und ,
- —
in litauischer Sprache:
und ,
- —
in ungarischer Sprache:
und ,
- —
in maltesischer Sprache:
und ,
- —
in polnischer Sprache:
und ,
- —
in slowenischer Sprache:
and ,
- —
in slowakischer Sprache:
und ,
- —
in bulgarischer Sprache:
und ,
- —
in rumänischer Sprache:
und .
Produkte, die ausschließlich aus Kuhmilchproteinen hergestellt werden, sind jedoch wie folgt zu bezeichnen:
- —
-
in deutscher Sprache:
Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
- —
in dänischer Sprache:
und
- —
in griechischer Sprache:
und
- —
in englischer Sprache:
und
- —
in spanischer Sprache:
und
- —
in französischer Sprache:
und ,
- —
in italienischer Sprache:
und ,
- —
in niederländischer Sprache:
oder und ,
- —
in portugiesischer Sprache:
und ,
- —
in finnischer Sprache:
und ,
- —
in schwedischer Sprache:
und ,
- —
in tschechischer Sprache:
und ,
- —
in estnischer Sprache:
und ,
- —
in lettischer Sprache:
und ,
- —
in litauischer Sprache:
und ,
- —
in ungarischer Sprache:
und ,
- —
in maltesischer Sprache:
und ,
- —
in polnischer Sprache:
and,
- —
in slowenischer Sprache:
and,
- —
in slowakischer Sprache:
and,
- —
in bulgarischer Sprache:
und,
- —
in rumänischer Sprache:
und.
(2) Die Etikettierung muß zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehenen Angaben folgende Angaben enthalten:
- a)
- Bei Säuglingsanfangsnahrung allgemein eine Angabe darüber, daß das Erzeugnis sich für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;
- b)
- bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung die Angabe, daß der Gesamteisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an Säuglinge über vier Monate aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muß;
- c)
- bei Folgenahrung die Angabe, daß sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet und nur Teil einer Mischkost sein soll und daß es nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden soll;
- d)
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Lipiden je 100 ml des verzehrfertigen Erzeugnisses;
- e)
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen I und II aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine sowie gegebenenfalls die numerisch ausgedrückte Menge an Cholin, Inositol Carnitin und Taurin je 100 ml des verzehrfertigen Erzeugnisses;
- f)
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Erzeugnisses sowie eine Warnung vor der gesundheitsschädlichen Auswirkung einer unangemessenen Zubereitung.
(2a) Die Etikettierung kann folgende Angaben enthalten:
- a)
- die numerisch ausgedrückte durchschnittliche Menge der in Anhang III aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Erzeugnisses, sofern eine solche Angabe nicht bereits gemäß Absatz 2 Buchstabe e) erfolgte;
- b)
- bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anhang VIII aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe je 100 ml des verzehrfertigen Erzeugnisses (als prozentualer Anteil an den dort genannten Referenzwerten), vorausgesetzt, die Werte liegen bei mindestens 15 % der Referenzwerte.
(3) Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung muß die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung der Erzeugnisse vermitteln und darf nicht vom Stillen abhalten. Die Verwendung der Begriffe „humanisiert” , „maternisiert” oder ähnlicher Begriffe ist untersagt. Der Begriff „adaptiert” darf nur dann benutzt werden, wenn er mit Absatz 6 und Anhang IV Ziffer 1 konform ist.
(4) Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung muß zusätzlich die Worte „Wichtiger Hinweis” oder einen ähnlichen Wortlaut, gefolgt von folgenden Angaben, aufweisen:
- a)
- ein Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens;
- b)
- die Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden.
(5) Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung darf weder Abbildungen von Säuglingen noch den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute enthalten.Sie darf jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses und als Illustration der Zubereitungsmethoden aufweisen.
(6) Die Etikettierung darf nur in den in Anhang IV aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung enthalten.
(7) Die Anforderungen, Verbote und Einschränkungen nach den Absätzen 3 bis 6 gelten auch für:
- a)
- die Aufmachung der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere für Form, Aussehen oder Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie ausgestellt werden;
- b)
- die Werbung.
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