Artikel 6 RL 91/321/EWG
(1) In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden unverzüglich festgelegt.
(2) In Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Erzeugnis Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt.
Als Analysemethoden zur Festlegung des Gehalts an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.
(3)
- a)
- Die in Anhang IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch
- i)
- die in Tabelle 1 des Anhangs IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;
- ii)
- die in Tabelle 2 des Anhangs IX aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.
- b)
- Abweichend von Absatz 2 gelten für die in Anhang X aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.
Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang X aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge IX und X der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.
- c)
- Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
(4) Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.
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