Artikel 5 RL 91/321/EWG

(1) Für die Herstellung der Säuglingsanfangsnahrung und der Folgenahrung sind nur die in Anhang III aufgeführten Stoffe zu verwenden, um die Anforderungen zu erfüllen für

Mineralstoffe,

Vitamine,

Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen,

sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke.

Die Reinheitskriterien für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(2) Die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird in einer Ratsrichtlinie geregelt.

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