Artikel 4 RL 91/321/EWG
(1) Säuglingsanfangsnahrung muß mit den in Anhang I aufgeführten Kriterien für die Zusammensetzung übereinstimmen.
(2) Folgenahrung muß mit den in Anhang II aufgeführten Kriterien für die Zusammensetzung übereinstimmen.
(3) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden.
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