Artikel 3 RL 91/321/EWG
(1) Säuglingsanfangsnahrung wird aus den in den Anhängen definierten Proteinquellen und sonstigen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
(2) Folgenahrung wird aus in den Anhängen definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten mit Lebensmitteleigenschaften hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monaten alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.
(3) Bei der Verwendung der Zutaten sind die in den Anhängen I und II festgelegten Verbote und Einschränkungen zu beachten.
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