Artikel 2 RL 91/321/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Definitionen und Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Kein anderes Erzeugnis außer Säuglingsanfangsnahrung darf als für sich allein den Ernährungsbedürfnissen gesunder Säuglinge während der ersten vier bis sechs Lebensmonaten genügend in den Verkehr gebracht oder in anderer Weise als diese Bedingungen erfüllend ausgegeben werden.

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