Artikel 1 RL 91/321/EWG
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 89/398/EWG, welche die Zusammensetzung und Etikettierung von für gesunde Säuglinge in der Gemeinschaft vorgesehene Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung regelt. Sie sieht außerdem vor, daß die Mitgliedstaaten die Ziele und Grundsätze des Internationalen Kodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz, die sich mit dem Vertrieb, der Information sowie der Zuständigkeit der Gesundheitsbehörden befassen, verwirklichen.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind
- a)
- „Säuglinge” : Kinder unter 12 Monaten;
- b)
- „Kleinkinder” : Kinder zwischen 1 und 3 Jahren;
- c)
- „Säuglingsanfangsnahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;
- d)
- „Folgenahrung” : Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreichen Kost dieser Personengruppe darstellen;
- e)
- Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt folgende Definition:
„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln” : Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1) in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
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