Präambel RL 91/321/EWG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Grundzusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse muß den Ernährungsbedürfnissen gesunder Säuglinge entsprechen, wie sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt sind.
Aufgrund dieser Daten ist es zwar möglich, schon jetzt die Grundzusammensetzung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung aus Kuhmilch- und Sojaproteinen in purer Form oder als Mischung festzulegen, aber noch nicht für Zubereitungen, die ganz oder teilweise auf anderen Proteinquellen basieren. Daher sind die spezifischen Vorschriften für solche Erzeugnisse erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen.
Diese Richtlinie entspricht dem gegenwärtigen Wissensstand hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse. Änderungen, die in Zukunft notwendig werden, um neuen Entwicklungen aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 89/398/EWG beschlossen.
Aufgrund der Personengruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, müssen mikrobiologische Kriterien und Schadstoffhöchstwerte festgelegt werden. Wegen der Schwierigkeit der Materie sollte dies zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.
Säuglingsanfangsnahrung ist das einzige verarbeitete Nahrungsmittel, das den Ernährungsbedürfnissen von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate voll gerecht wird. Um die Gesundheit der Säuglinge zu schützen, muß gewährleistet sein, daß keine anderen Erzeugnisse als Säuglingsanfangsnahrung für eine Verwendung während dieses Zeitraums auf den Markt kommen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG(3). Mit dieser Richtlinie werden die Ergänzungen und Abweichungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert, sofern dies zur Förderung und zum Schutz des Stillens angezeigt ist.
Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muß die Gebrauchsanleitung entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 und Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Vewendung vorzubeugen.
Um eine objektive und wissenschaftlich belegte Unterrichtung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 79/112/EWG die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung zulässig sind.
Im Sinne eines verbesserten Gesundheitsschutzes der Säuglinge sollten die Vorschriften dieser Richtlinie über Zusammensetzung, Etikettierung und Vertrieb den Zielen und Grundsätzen des von der 34. Weltgesundheitsversammlung beschlossenen internationalen Kodex für den Vertrieb von Muttermilchersatz entsprechen, wobei allerdings die Besonderheiten der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der Gemeinschaft zu beachten sind.
Für schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen spielt die Information über Säuglingsnahrung eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Nahrungsmittel für ihr Kind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, daß diese Information eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse ermöglicht und der Förderung des Stillens nicht entgegenwirkt.
Diese Richtlinie betrifft nicht die Bedingungen, unter denen Veröffentlichungen über Säuglingspflege und wissenschaftliche Publikationen gehandelt werden.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wurde der wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu den Bestimmungen gehört, die möglicherweise die Volksgesundheit beeinträchtigen könnten.
Mit Erzeugnissen, die in Drittländer ausgeführt werden sollen, ist im Rahmen einer getrennten Maßnahme übereinstimmend und einheitlich zu verfahren.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.
- (2)
ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 17.
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