ANHANG I RL 91/321/EWG

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON SÄUGLINGSANFANGSNAHRUNG BEI REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung:

Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1.
Energie

Mindestens Höchstens
250 kJ 315 kJ
(60 kcal/100 ml) (75 kcal/100 ml)

2.
Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Kuhmilchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten. Der „chemische Index” ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.1.
Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden.

2.2.
Anfangsnahrungen auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anhang V); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Zystingehalt zusammengerechnet werden. Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muß mindestens 10 μMol/100 kJ (42 μMol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 μMol/100 kJ (7,5 μMol/100 kcal) betragen.

2.3.
Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

Mindestens Höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Fertignahrung sind nur Sojaproteinisolate zu verwenden. Der chemische Index beträgt mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anhang VI). Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anhang V). Der Gehalt an L-Carnitin muß mindestens 1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/100 kcal) betragen.

2.4. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3.
Lipide

Mindestens Höchstens
1,05 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

Sesamöl,

Baumwollsaatöl,

Öle mit mehr als 8 % Fettsäure-Transisomeren.

3.2.
Laurinsäure

Mindestens Höchstens
15 % des Gesamtfettgehalts

3.3.
Myristin-Säure

Mindestens Höchstens
15 % des Gesamtfettgehalts

3.4.
Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

3.5. Der Alphalinolsäure-Gehalt muß mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muß mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

3.6. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.

3.7. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

3.8. Langkettig (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 %

und

bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 %) betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4.
Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens
1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(7 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

4.1. Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
Lactose,
Maltose,
Saccharose,
Malto-Dextrine,
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup,
vorgekochte Stärke
von Natur aus glutenfrei
gelatinierte Stärke

4.2.
Lactose

Mindestens Höchstens
0,85 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)
Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3.
Saccharose

Mindestens Höchstens
20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

4.4.
Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens Höchstens
2 g/100 ml und 30 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

5.
Mineralstoffe

5.1.
Anfangsnahrungen aus Kuhmilchproteinen

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 35 60 145
Chlor (mg) 12 29 50 125
Kalzium (mg) 12 50
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg)(1) 0,12 0,36 0,5 1,5
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (μg) 4,8 19 20 80
Jod (μg) 1,2 5
Selen (μg)(2) 0,7 3
Das Kalzium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.

5.2.
Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2
Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4

6.
Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamine A (μg-RE)(3) 14 43 60 180
Vitamine D (μg)(4) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (μg) 12 10 40
Riboflavin (μg) 14 60
Niacin (mg-NE) 0,2 0,8
Pantothensäure (μg) 70 300
Vitamine B6 9 35
Biotin (μg) 0,4 1,5
Folsäure (μg) 1 4
Vitamine B12 (μg) 0,025 0,1
Vitamine C (mg) 1,9 8
Vitamine K (μg) 1 4
Vitamine E (mg-α-TE)(5) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal

7. Folgende Nukleotide können verwendet werden
Höchstwert(6)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00

Fußnote(n):

(1)

Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen.

(2)

Die Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

(3)

RE=
Retinoläquivalent, alle trans.

(4)

In Form von Cholecaliciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(5)

α-TE=
d-α-Tocopheroläquivalent.

(6)

Die Geamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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