ANHANG II RL 91/321/EWG

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON FOLGENAHRUNG BEI DER REKONSTITUTION NACH HINWEISEN DES HERSTELLERS

Anmerkung:

Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

1.
Energie

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 335 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (80 kcal/100 ml)

2.
Proteine

Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,38 bei Kuhmilchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25 bei Sojaproteinisolaten.
Mindestens Höchstens
0,5 g/100 kJ 1 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (4,5 g/100 kcal)
Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 % desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilchgemäß Anhang VI). Der „chemische Index” ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muß die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anhang V.

3.
Lipide

Mindestens Höchstens
0,8 g/100 kJ 1,5 g/100 kJ
(3,3 g/100 kcal) (6,5 g/100 kcal)

3.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

Sesamöl,

Baumwollsaatöl.

Öle mit mehr als 8 % Fettsäure-Transisomeren.

3.2.
Laurinsäure

Mindestens Höchstens
15 % des Gesamtfettgehalts

3.3.
Myristinsäure

Mindestens Höchstens
15 % des Gesamtfettgehalts

3.4.
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

Mindestens Höchstens
70 mg/100 kJ

(300 mg/100 kcal):

dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz

3.5. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 % des gesamten Fettgehalts liegen.

3.6. Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.
Kohlenhydrate

Mindestens Höchstens
1,7 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
7 g/100 kcal (14 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

4.2.
Lactose

Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ
1,8 g/100 kcal
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3.
Saccharose, Fructose, Honig

Mindestens Höchstens
einzeln oder insgesamt: 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts

5.
Mineralstoffe

5.1.
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2
Jod (μg) 1,2 5

5.2.
Zink

5.2.1. Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung
Mindestens: Höchstens:
0,12 mg/100 kJ
(0,5 mg/100 kcal)

5.2.2. Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Kuhmilch gemischt
Mindestens: Höchstens:
0,18 mg/100 kJ
(0,75 mg/100 kcal)

5.3.
Sonstige Mineralstoffe

Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist in Anhang VII die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben.

5.4. Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens 2,0.

6.
Vitamine

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin A (μg-RE)(1) 14 43 60 180
Vitamin D (μg)(2) 0,25 0,75 1 3
Vitamin C (mg) 1,9 8
Vitamin E (mg-α-TE)(3) 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,1 mg/100 verfügbare kJ 0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, als Linolsäure ausgedrückt, auf keinen Fall jedoch weniger als 0,5 mg/100 verfügbare kcal

7. Folgende Nukleotide können verwendet werden
Höchstwert(4)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00

Fußnote(n):

(1)

RE=
Retinoläquivalent, alle trans.

(2)

In Form von Cholecaliciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(3)

α-TE=
d-α-Tocopheroläquivalent.

(4)

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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