Artikel 3 RL 91/630/EWG

Die Mitgliedstaaten sorgen für Folgendes:

1.
Alle Betriebe müssen den nachstehenden Anforderungen genügen:

a)
Jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer, außer gedeckten Jungsauen und Sauen, muss in Gruppenhaltung mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht

(kg)

m2
bis 10 0,15
> 10 bis 20 0,20
> 20 bis 30 0,30
> 30 bis 50 0,40
> 50 bis 85 0,55
> 85 bis 110 0,65
über 110 1,00

b)
Jeder gedeckten Jungsau und jeder Sau muss bei Gruppenhaltung insgesamt eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,64 m2 bzw. 2,25 m2 zur Verfügung stehen. Bei einer Gruppenhaltung von weniger als sechs Tieren ist die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % zu vergrößern. Bei einer Gruppenhaltung von 40 oder mehr Tieren darf die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche um 10 % verringert werden.

2.
Bodenflächen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Gedeckte Jungsauen und trächtige Sauen: Ein Teil der gemäß Nummer 1 Buchstabe b) erforderlichen Fläche, der mindestens 0,95 m2 pro Jungsau und mindestens 1,3 m2 pro Sau ausmachen muss, ist planbefestigt oder in einer Weise auszuführen, dass die Perforationen maximal 15 % dieser Fläche beanspruchen;
b)
soweit bei Schweinen in Gruppenhaltung Betonspaltenböden verwendet werden,

i)
darf die Spaltenweite

bei Saugferkeln 11 mm,

bei Absatzferkeln 14 mm,

bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm,

bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm

nicht überschreiten,

ii)
muss die Auftrittsbreite

bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm, und

bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm

betragen.

3.
Der Bau oder Umbau von Anlagen zur Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen ist verboten. Ab 1. Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten.
4.
a)
Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der 4 Wochen nach dem Decken beginnt und 1 Woche vor der letzten Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. Bei weniger als sechs Tieren in Gruppenhaltung muss die Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,4 m lang sein.
b)
Abweichend von Buchstabe a) können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den in Buchstabe a genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
5.
Unbeschadet der im Anhang enthaltenen Auflagen müssen die Sauen und Jungsauen ständig Zugang zu Beschäftigungsmaterial haben, das zumindest den in diesem Anhang festgelegten einschlägigen Anforderungen genügt.
6.
Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
7.
Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten.
8.
In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.
9.
Ab 1. Januar 2003 gelten Nummer 1 Buchstabe b), die Nummern 2, 4 und 5 sowie der letzte Satz von Nummer 8 für alle neu gebauten oder umgebauten Betriebe bzw. Betriebe, die nach diesem Termin erstmals bewirtschaftet werden. Ab 1. Januar 2013 gelten diese Bestimmungen für alle Betriebe.

Nummer 4 Buchstabe a) gilt nicht für Betriebe, in denen weniger als zehn Sauen gehalten werden.

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