Artikel 2 RL 91/630/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie sind
- 1.
- „Schweine” : Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke;
- 2.
- „Eber” : geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
- 3.
- „Jungsauen” : geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;
- 4.
- „Sauen” : weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
- 5.
- „säugende Sauen” : weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;
- 6.
- „trockengestellte und trächtige Muttertiere” : Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;
- 7.
- „Saugferkel” : Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
- 8.
- „Absatzferkel” : abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
- 9.
- „Mastschweine/Zuchtläufer” : Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;
- 10.
- „zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).
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