Artikel 2 RL 91/630/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie sind

1.
„Schweine” : Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke;
2.
„Eber” : geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
3.
„Jungsauen” : geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf;
4.
„Sauen” : weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
5.
„säugende Sauen” : weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel;
6.
„trockengestellte und trächtige Muttertiere” : Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase;
7.
„Saugferkel” : Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
8.
„Absatzferkel” : abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
9.
„Mastschweine/Zuchtläufer” : Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken;
10.
„zuständige Behörde” : die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56).

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