Artikel 4 RL 91/630/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen für die Haltung von Schweinen in Einklang mit den im Anhang festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.
Die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten kann jedoch bis zum 30. Juni 1995 Ausnahmen von Kapitel I Nummern 3, 5, 8 und 11 des Anhangs zulassen.
(2) Darüber hinaus legt die Kommission vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Benehmen mit den Mitgliedstaaten in Form einer Empfehlung etwaige zusätzliche Mindestanforderungen fest, die die im Anhang enthaltenen Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ergänzen.
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