Artikel 3 RL 91/680/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen dieser Richtlinie an.
Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit ihre nach Artikel 1 Nummern 1 bis 20 und Nummern 22 bis 24 sowie nach Artikel 2 dieser Richtlinie angepaßte Regelung am 1. Januar 1993 in Kraft tritt.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Vorschriften, die sie in Anwendung dieser Richtlinie erlassen, in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(4) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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