Artikel 1 RL 92/44/EWG

Geltungsbereich

Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu und die Nutzung von Mietleitungen, die Benutzern des öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellt werden, sowie die Bereitstellung eines gemeinschaftsweiten Mindestangebots von Mietleitungen mit harmonisierten technischen Merkmalen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Richtlinie in ihrem gesamten Hoheitsgebiet für mindestens eine Organisation gilt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Verpflichtungen aus dieser Richtlinie Organisationen ohne beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Mietleitungsmarkt nicht auferlegt werden, es sei denn, in einem Mitgliedstaat sind auf diesem Markt keine Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht vorhanden.

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