Artikel 2 RL 92/44/EWG
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/387/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/51/EG(1) gelten gegebenenfalls auch für die vorliegende Richtlinie.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck
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„Mietleitungen” Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten, jedoch keine Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann;
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„ONP-Ausschuß” der Ausschuß, der in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 90/387/EWG genannt ist;
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„nationale Regulierungsbehörde” die in Artikel 5a der Richtlinie 90/387/EWG genannte Stelle.
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die beträchtliche Marktmacht einer Organisation als gegeben, wenn sie einen Anteil von über 25 % an dem betreffenden Mietleitungsmarkt in einem Mitgliedstaat besitzt. Die Beurteilung dieses Marktes erfolgt anhand des bzw. der Mietleitungstypen, die in einem bestimmten geographischen Gebiet angeboten werden. Das geographische Gebiet kann das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil davon umfassen.
Die nationalen Regulierungsbehörden können festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von weniger als 25 % an dem betreffenden Mietleitungsmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie können ferner festlegen, daß eine Organisation mit einem Anteil von mehr als 25 % an dem betreffenden Markt nicht über beträchtliche Marktmacht verfügt.
In beiden Fällen sind bei der Festlegung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Möglichkeit der Organisation, die auf dem Mietleitungsmarkt herrschenden Bedingungen zu beeinflussen, ihr Umsatz im Verhältnis zur Größe des Marktes, ihr Zugang zu Finanzmitteln sowie ihre Erfahrung bei der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt.
Fußnote(n):
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ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 23.
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