Artikel 3 RL 92/44/EWG

Verfügbarkeit der Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß für Mietleitungsangebote Informationen über technische Merkmale, Tarife, Liefer- und Nutzungsbedingungen, Lizenzierungs- und Registrierungsanforderungen und die Bedingungen für die Anschließung von Endeinrichtungen in einer mit Anhang I übereinstimmenden Form veröffentlicht werden. Änderungen bestehender Angebote und Informationen über neue Angebote werden so bald wie möglich veröffentlicht. Die nationale Regulierungsbehörde kann hierfür eine angemessene Frist festlegen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden in geeigneter Form veröffentlicht, um den Benutzern den problemlosen Zugang zu dieser Information zu ermöglichen. Im Amtsblatt des jeweiligen Mitgliedstaats wird auf die Veröffentlichung dieser Informationen hingewiesen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 1993 — und, falls Änderungen eintreten, auch danach — mit, in welcher Form die Informationen verfügbar gemacht werden. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig einen entsprechenden Hinweis.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Informationen über neue Arten von Mietleitungsangeboten so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate vor Einführung der Angebote veröffentlicht werden.

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