Artikel 4 RL 92/51/EWG

(1) Artikel 3 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen,

a)
daß er eine Berufserfahrung nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. In diesem Fall darf die Dauer der verlangten Berufserfahrung

das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf einen postsekundären Ausbildungsgang und/oder auf ein unter der Aufsicht eines Ausbilders absolviertes und mit einer Prüfung abgeschlossenes Berufspraktikum bezieht,

die fehlende Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf eine mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen erworbene Berufspraxis bezieht.

Bei Diplomen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 bestimmt sich die Dauer der als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach der in Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 definierten Ausbildung.

Bei Anwendung des vorliegenden Buchstabens ist die Berufserfahrung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) anzurechnen.

Die Dauer der verlangten Berufserfahrung darf auf keinen Fall vier Jahre überschreiten.

Die Berufserfahrung darf allerdings nicht von einem Antragsteller verlangt werden, der im Besitz eines Diploms über den Abschluß eines postsekundären Ausbildungsgangs im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG ist und der seinen Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben möchte, in dem der Besitz eines Diploms oder eines Ausbildungsnachweises gefordert wird, das bzw. der einen Ausbildungsgang im Sinne des Anhangs C abschließt;

b)
daß er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

wenn seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder

wenn in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfaßt, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des betreffenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist, oder

wenn in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in dem Aufnahmestaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfaßt, die nicht Bestandteil des vom Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgeübten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in dem Aufnahmestaat gefordert wird und sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem oder den Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorweist.

Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken.

Macht der Aufnahmestaat von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 dieses Buchstabens Gebrauch, so muß er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Möchte der Aufnahmestaat, der ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder dieser Richtlinie verlangt, von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden.

Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Buchstabens kann sich der Aufnahmestaat die Entscheidung zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung vorbehalten, wenn

es sich um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der Tätigkeit ist, oder

der Aufnahmestaat den Zugang zu dem Beruf oder dessen Ausübung vom Besitz eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG abhängig macht, das unter anderem den erfolgreichen Abschluß eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als drei Jahren oder einer dieser Dauer entsprechenden Teilzeitausbildung voraussetzt, und der Antragsteller entweder ein Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder einen oder mehrere Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie besitzt, der bzw. die nicht von Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG erfaßt ist bzw. sind.

(2) Der Aufnahmestaat kann jedoch von den Möglichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht gleichzeitig Gebrauch machen.

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