Artikel 5 RL 92/51/EWG

Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a)
wenn der Antragsteller das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Prüfungszeugnis in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder
b)
wenn der Antragsteller in den vorangegangenen zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) und Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden waren und

aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung

    entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum bzw. die Berufspraxis, die Bestandteil dieses Ausbildungsgangs sind, abgeschlossen hat

    oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgesehenen Dauer verfügt, oder

aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls

    entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem zweiten Gedankenstrich abgeschlossen hat

    oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis in der vorgesehenen Dauer verfügt, und

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Die obengenannte zweijährige Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluß einer reglementierten Ausbildung bestätigen.

Jedoch kann der Aufnahmestaat verlangen, daß der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt. Der Aufnahmestaat muß dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Diplom und dem Prüfungszeugnis ganz oder teilweise abdecken.

Möchte der Aufnahmestaat von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden.

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