Artikel 6 RL 92/51/EWG
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht, so kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
- a)
- wenn der Antragsteller das Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG oder das Prüfungszeugnis besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder
- b)
- wenn der Antragsteller in den vorhergehenden zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Artikel 1 Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,
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die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren und
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aus denen hervorgeht, daß ihr Inhaber erfolgreich eine nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG genannte postsekundäre Ausbildung von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluß der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und daß er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene etwaige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder
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aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung
entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung bzw. in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum bzw. die Berufspraxis, die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehen sind, abgeschlossen hat
oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat bzw. über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, oder
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aus denen hervorgeht, daß der Zeugnisinhaber nach Abschluß einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls
entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung gemäß dem dritten Gedankenstrich abgeschlossen hat
oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat bzw. über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, und
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die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.
Die obengenannte Berufserfahrung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der oder die hier genannten Ausbildungsnachweis(e) des Antragstellers den Abschluß einer reglementierten Ausbildung bestätigen;
- c)
- wenn der Antragsteller, der weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder des Buchstabens b) des vorliegenden Artikels besitzt, den betreffenden Beruf in den vorangegangenen zehn Jahren vollzeitlich in drei aufeinanderfolgenden Jahren oder teilzeitlich während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe e) und Buchstabe f) Unterabsatz 1 reglementiert.
Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Buchstabe b) sind ein Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solche Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.
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