Artikel 7 RL 92/51/EWG

Artikel 6 hindert den Aufnahmestaat nicht daran, vom Antragsteller weiterhin zu verlangen,

a)
daß er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn sich seine bisherige Ausbildung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Prüfungszeugnis abgedeckt werden, das in dem Aufnahmestaat vorgeschrieben ist, oder wenn es in den Tätigkeitsbereichen Unterschiede gibt, die im Aufnahmestaat dadurch charakterisiert sind, daß eine spezifische Ausbildung sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete erstreckt, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt sind.

Beabsichtigt der Aufnahmemitgliedstaat, vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss er zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken.

Macht der Aufnahmestaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muß er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen. Möchte der Aufnahmestaat, der ein Prüfungszeugnis verlangt, von der Wahlmöglichkeit des Antragstellers abweichen, ist das Verfahren des Artikels 14 anzuwenden;

b)
daß er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn er in dem in Artikel 6 Buchstabe c) bezeichneten Fall weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis vorlegen kann. Der Aufnahmestaat kann sich die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung vorbehalten.

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