ANHANG D RL 92/51/EWG

Liste der besonders strukturierten Bildungs- und Ausbildungsgänge gemäß Artikel 3 Buchstabe b) Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Im Vereinigten Königreich

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge, die zu Abschlüssen führen, die vom Nationalen Rat für berufliche Befähigungsnachweise ( „National Council for Vocational Qualifications” ) als nationale berufliche Befähigungsnachweise ( „National Vocational Qualifications” - NVQ) zugelassen sind bzw. die in Schottland als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ( „Scottish Vocational Qualifications” ) zugelassen sind und die den Niveaus 3 und 4 des nationalen Systems für berufliche Befähigungsnachweise ( „National Framework of Vocational Qualifications” ) des Vereinigten Königreichs entsprechen. Für diese Niveaus gelten folgende Definitionen:
— Niveau 3:
Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, wobei es sich zum Großteil um komplizierte, nicht wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Sie erfordern ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit und häufig die Kontrolle oder Anleitung durch andere.
— Niveau 4:
Befähigung zur Ausübung einer großen Anzahl komplizierter fach- oder berufsspezifischer Tätigkeiten in sehr unterschiedlichen Situationen, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigenständigkeit erfordern. Häufig beinhalten sie die Verantwortung für die Arbeit anderer und Entscheidungen über den Einsatz von Mitteln.

In Deutschland

Reglementierte Ausbildungen,

die zum Beruf des (der) technischen Assistenten(in) und des (der) kaufmännischen Assistenten(in), zu den sozialen Berufen sowie zum Beruf des (der) staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren, die den mittleren Bildungsabschluß voraussetzen und folgende Ausbildungsabschnitte umfassen:

entweder mindestens drei Jahre(1) berufliche Ausbildung in einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird, gegebenenfalls ergänzt durch einen ein- oder zweijährigen Spezialisierungskurs, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird,

oder mindestens zweieinhalb Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder ein mindestens sechsmonatiges Praktikum in einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird,

oder mindestens zwei Jahre Ausbildung an einer Fachschule, die mit einer Prüfung abgeschlossen und durch eine mindestens einjährige Berufspraxis oder ein mindestens einjähriges Praktikum an einer zugelassenen Einrichtung ergänzt wird;

die zum Beruf des (der) staatlich geprüften Technikers(in), Betriebswirtes(in), Gestalters(in) und Familienpflegers(in) führenden reglementierten Bildungs- und Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch oder eine gleichwertige Bildung (von nicht weniger als 9 Jahren) sowie den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen Berufsschulausbildung voraussetzen und im Abschluß an eine mindestens zweijährige Berufspraxis eine Vollzeitausbildung von mindestens zwei Jahren bzw. eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer umfassen;

die reglementierten Bildungs- und Weiterbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die in der Regel den abgeschlossenen Pflichtschulbesuch (von nicht weniger als 9 Jahren) und eine abgeschlossene Berufsausbildung (gewöhnlich drei Jahre) voraussetzen und eine mindestens zweijährige (gewöhnlich dreijährige) Berufspraxis sowie eine Prüfung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung umfassen, für die in der Regel der Besuch von berufsbegleitenden Ausbildungsmaßnahmen (mindestens 1000 Stunden) oder eine Vollzeitausbildung (mindestens ein Jahr) vorausgesetzt wird.

Die deutschen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der unter diesen Anhang fallenden Ausbildungsgänge.

In den Niederlanden

Folgende reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge:

reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule sowie vier Jahre allgemeine mittlere Sekundarschulausbildung (MAVO) oder berufsvorbereitende Sekundarschulausbildung (VBO) oder eine allgemeine höhere Sekundarschulausbildung voraussetzen und die den Abschluß eines dreijährigen oder vierjährigen Lehrgangs an einer Schule für mittlere Berufsausbildung (MBO) erfordern, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird;

reglementierte Ausbildungsgänge mit einer Gesamtdauer von mindestens 16 Jahren, die die erfolgreiche Absolvierung von acht Jahren Grundschule, an die sich ein vierjähriger berufsvorbereitender Sekundarschulbesuch (VBO) oder eine allgemeine Sekundarschulausbildung anschließen, und die den Abschluß einer mindestens vierjährigen Berufsausbildung im Lehrsystem erfordern, welche mindestens einen Tag wöchentlich theoretischen Unterricht an einer Schule und an den anderen Tagen die praktische Ausbildung in einem berufsbildenden Zentrum oder im Betrieb umfaßt und durch eine Prüfung auf Sekundär- oder Tertiär-Ebene abgeschlossen wird.

Die niederländischen Behörden übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge.

In Österreich

Bildungs- und Ausbildungsgänge berufsbildender höherer Schulen und höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten (einschließlich der Sonderformen), die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfassen eine fünfjährige Berufsausbildung, die mit einer Reifeprüfung einschließlich einer Berufsbefähigungsprüfung abgeschlossen wird.

Reglementierte Bildungs- und Ausbildungsgänge der Meisterschulen und Meisterklassen sowie der Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen, die der Struktur und dem Niveau nach in Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.

Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 13 Jahre und umfaßt nach der neunjährigen Schulpflicht entweder mindestens drei Jahre Ausbildung an einer berufsbildenden Fachschule oder mindestens drei Jahre Ausbildung im Betrieb und an der Berufsschule, die jeweils mit einer Prüfung abschließen, ergänzt durch den erfolgreichen Abschluß eines mindestens einjährigen Ausbildungsgangs an einer Meisterschule, Meisterklasse, Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule. In den meisten Fällen beträgt die Gesamtausbildungsdauer mindestens 15 Jahre, unter Einschluß von Zeiten der Berufstätigkeit (Berufserfahrung), die vor den Ausbildungsgängen an diesen Bildungseinrichtungen liegen oder durch Teilzeitlehrgänge an diesen (mindestens 960 Stunden) begleitet werden.

Die österreichischen Behörden übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in diesem Anhang aufgeführten Ausbildungsgänge.

Fußnote(n):

(1)

Die Mindestdauer von drei Jahren kann auf zwei Jahre verkürzt werden, wenn der Betreffende entweder die allgemeine Hochschulreife (13 Schuljahre) oder die Fachhochschulreife (12 Schuljahre) nachweisen kann.

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