Artikel 12 RL 92/75/EWG
In den Durchführungsrichtlinien ist folgendes festzulegen:
- a)
- eine genaue Definition des betreffenden Gerätetyps;
- b)
- die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Meßnormen und -verfahren;
- c)
- die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 2 Absatz 3;
- d)
- Form und Inhalt des in Artikel 2 genannten Etiketts, das möglichst einheitlich gestaltet sein soll;
- e)
- die Stelle des Geräts, an der das Etikett anzubringen ist. Gegebenenfalls kann die Anbringung oder der Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung vorgesehen werden;
- f)
- der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in bezug auf das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;
- g)
- die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 5 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der sie erfolgen müssen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.