Artikel 12 RL 92/75/EWG

In den Durchführungsrichtlinien ist folgendes festzulegen:

a)
eine genaue Definition des betreffenden Gerätetyps;
b)
die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Meßnormen und -verfahren;
c)
die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 2 Absatz 3;
d)
Form und Inhalt des in Artikel 2 genannten Etiketts, das möglichst einheitlich gestaltet sein soll;
e)
die Stelle des Geräts, an der das Etikett anzubringen ist. Gegebenenfalls kann die Anbringung oder der Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung vorgesehen werden;
f)
der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in bezug auf das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;
g)
die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 5 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der sie erfolgen müssen.

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