Anlage 1 RL 93/14/EWG

Bremsprüfungen und Bremswirkungen

1.
BREMSPRÜFUNGEN

1.1.
Allgemeines

1.1.1.
Die für Bremsanlagen vorgeschriebene Wirkung ist auf den Bremsweg und/oder die mittlere Vollverzögerung bezogen. Die Wirkung einer Bremsanlage wird nach der Messung des Bremswegs in Abhängigkeit von der Ausgangsgeschwindigkeit und/oder nach der Messung der mittleren Vollverzögerung während der Prüfung beurteilt.
1.1.2.
Der Bremsweg ist der vom Fahrzeug vom Beginn der Betätigung der Bremsanlage bis zu seinem Stillstand zurückgelegte Weg; die Ausgangsgeschwindigkeit v1 ist die Geschwindigkeit im Augenblick des Beginns der Betätigung der Bremsanlage; die Ausgangsgeschwindigkeit darf nicht weniger als 98 Prozent der für die betreffende Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit betragen. Die mittlere Vollverzögerung dm wird nach der folgenden Formel als die durchschnittliche Verzögerung über dem im Intervall vb bis ve zurückgelegten Weg berechnet:

dm = Vb2 – Ve225,92 Se – Sb m/s2

Darin ist:

dm=
mittlere Vollverzögerung
v1=
wie oben definiert
vb=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,8 v1 in km/h
ve=
Fahrzeuggeschwindigkeit bei 0,1 v1 in km/h
sb=
zwischen v1 und vb zurückgelegte Strecke in Metern
se=
zwischen v1 und ve zurückgelegte Strecke in Metern

Geschwindigkeit und Bremsweg sind mit Instrumenten von einer Genauigkeit von ± 1 Prozent bei der für die Prüfung vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu messen. dm kann mit anderen Verfahren als der Messung von Geschwindigkeit und Bremsweg ermittelt werden; in diesem Fall muss die Genauigkeit von „dm” ± 3 Prozent betragen.

1.1.3.
Für die Bauartzulassung des Fahrzeugs ist die Bremswirkung bei Prüfungen auf der Straße zu messen; diese Prüfungen sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
1.1.3.1.
Die Masse des Fahrzeugs muß den für jeden Prüfungstyp festgelegten Bestimmungen entsprechen und ist im Prüfungsbericht anzugeben.
1.1.3.2.
Die Prüfungen sind bei der für jeden Prüfungstyp festgelegten Geschwindigkeit durchzuführen; entspricht die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht der vorgeschriebenen Geschwindigkeit, so sind die Prüfungen nach anderen besonders dafür vorgesehenen Modalitäten durchzuführen.
1.1.3.3.
Die vorgeschriebene Bremswirkung muß ohne Blockieren des Rads (der Räder), ohne daß das Fahrzeug seine Spur verläßt und ohne ungewöhnliche Schwingungen erzielt werden.
1.1.3.4
Die bei den Prüfungen auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung darf nicht größer sein, als der für jede Fahrzeugklasse festgelegte Höchstwert.

1.1.4.
Prüfungsbedingungen

1.1.4.1.
Die Prüfungen der Betriebsbremse sind unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
1.1.4.1.1.
Zu Beginn der Prüfung bzw. der Prüfungsserie müssen die Reifen kalt sein und den für die tatsächliche Belastung der Räder bei stehendem Fahrzeug vorgeschriebenen Druck haben.
1.1.4.1.2.
Für die Prüfungen bei beladenem Fahrzeug muß die Ladung auf dem Fahrzeug wie vom Hersteller vorgeschrieben verteilt sein.
1.1.4.1.3
Für alle Prüfungen des Typs 0 müssen die Bremsen kalt sein; eine Bremse gilt als kalt, wenn an der Bremsscheibe oder außen an der Trommel die Temperatur weniger als 100 °C beträgt.
1.1.4.1.4.
Der Fahrer muß während der ganzen Prüfdauer in Fahrstellung auf dem Sattel sitzen.
1.1.4.1.5.
Das Prüfgelände muß eben, trocken und griffig sein.
1.1.4.1.6.
Die Prüfungen sind bei Windstille durchzuführen, damit die Ergebnisse nicht beeinträchtigt werden.

1.2.
Prüfung Typ 0 (Prüfung der Bremswirkung bei kalter Bremse)

1.2.1.
Allgemeines

1.2.1.1.
Die Werte für die Mindestbremswirkung werden nachfolgend für jede Fahrzeugklasse angegeben; das Fahrzeug muss sowohl den vorgeschriebenen Bremsweg als auch die vorgeschriebene mittlere Vollverzögerung für den betreffenden Fahrzeugtyp einhalten, wobei nicht unbedingt beide Größen gemessen werden müssen.

1.2.2.
Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor

1.2.2.1.
Die Prüfung ist bei der für die Fahrzeugklasse vorgeschriebenen Geschwindigkeit vorzunehmen; bei den vorgesehenen Werten ist eine gewisse Toleranz zulässig.

Im Fall von Fahrzeugen, bei denen die beiden Betriebsbremsen getrennt angezogen werden können, sind die Bremsanlagen getrennt zu prüfen. Die für jede Fahrzeugklasse vorgegebene Mindestbremswirkung jeder Bremsanlage muß erreicht werden.

1.2.2.1.1.
Ist das Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe oder einem auskuppelbaren Automatikgetriebe ausgerüstet, sind die Prüfungen bei neutralgeschaltetem Getriebe und/oder durch Auskuppeln oder auf sonstige Weise abgekoppeltem Motor durchzuführen.
1.2.2.1.2.
Ist das Fahrzeug mit einer anderen Schaltautomatik ausgerüstet, sind die Prüfungen unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen.

1.2.3.
Prüfung Typ 0 mit eingekuppeltem Motor für Krafträder und Dreiradfahrzeuge

1.2.3.1.
Die Prüfungen werden bei unbeladenem Fahrzeug und verschiedenen Geschwindigkeiten durchgeführt, wobei die niedrigste 30 % und die höchste 80 % der Höchstgeschwindigkeit entsprechen muß, ohne jedoch 160 km/h zu überschreiten.

Die Höchstwerte der Bremswirkung sowie das Verhalten des Fahrzeugs sind im Prüfbericht anzugeben. Können die beiden Betriebsbremsen getrennt angezogen werden, sind diese beiden Bremsanlagen zusammen und gleichzeitig bei unbeladenem Fahrzeug zu prüfen.

1.2.4.
Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und feuchten Bremsen

1.2.4.1.
Diese Prüfung ist (mit Ausnahme der unter Punkt 1.3.1 vorgesehenen Abweichung) bei Kleinkrafträdern und Krafträdern (nicht jedoch bei Dreiradfahrzeugen) vorzunehmen. Das Prüfverfahren ist das gleiche wie bei Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor, ergänzt um die Vorschriften für die Anfeuchtung der Bremsen gemäß Punkt 1.3 dieser Anlage.

1.3.
Sondervorschriften für Prüfungen mit feuchten Bremsen

1.3.1.
Geschützte Bremsen: Bei herkömmlichen Trommelbremsen oder vollkommen geschützten Bremsen ist es nicht erforderlich, das Fahrzeug dieser Prüfungsserie Typ 0 zu unterziehen, da bei normalem Betrieb in diese Art von Bremsen kein Wasser eindringen kann.
1.3.2.
Die Prüfungen an feuchten Bremsen sind unter den gleichen Bedingungen vorzunehmen wie die an trockenen Bremsen. An den Bremsanlagen ist keine Nachstellung oder Veränderung vorzunehmen, mit Ausnahme der Anbringung der Anfeuchtungsausrüstung.
1.3.3.
Während jeder Prüfung ist jede Bremse laufend anzufeuchten, wobei eine Wassermenge von 15 l/h aufgebracht wird. Ist ein Rad mit zwei Bremsscheiben ausgerüstet, gilt jede Scheibe als Bremse.
1.3.4.
Bei ungeschützten oder teilweise geschützten Scheibenbremsen ist die vorgeschriebene Wassermenge so auf die sich drehende Scheibe zu leiten, daß sie auf der(den) Reibungsfläche(n) der Scheibe mit dem Bremsklotz (den Bremsklötzen) gleichmäßig verteilt wird.
1.3.4.1.
Bei vollkommen ungeschützten Scheibenbremsen ist das Wasser in einem Winkel von 45° vor dem Bremsklotz (den Bremsklötzen) auf die Bremsoberfläche(n) der Scheibe zu leiten.
1.3.4.2.
Bei teilweise geschützten Scheibenbremsen ist das Wasser in einem Winkel von 45° vor dem Deflektor oder dem Schutzblech auf die Oberfläche(n) der Scheibe zu leiten.
1.3.4.3.
Das Wasser ist mit Hilfe von einstrahligen Düsen, die im inneren Drittel der Reibungsfläche des Bremsklotzes (der Bremsklötze) auf der Scheibe senkrecht zur Oberfläche der Scheibe angebracht sind (siehe Abbildung 1), in einem ununterbrochenen Strahl auf die Bremsoberfläche(n) der Scheibe(n) zu leiten.
1.3.5.
Wenn bei vollkommen geschützten Scheibenbremsen die Bestimmungen des Punkts 1.3.1 nicht anwendbar sind, ist das Wasser auf beiden Seiten des Deflektors oder des Schutzblechs auf einen Punkt gemäß den Bestimmungen der Punkte 1.3.4.1 und 1.3.4.3 dieser Anlage zu leiten. Befindet sich die Düse gegenüber einem Belüftungsschlitz oder einer Wartungsöffnung, ist das Wasser eine viertel Drehung vor dieser Öffnung aufzusprühen.
1.3.6.
Wenn es in den Fällen 1.3.3 und 1.3.4 nicht möglich ist, das Wasser wegen eines fest eingebauten Fahrzeugteils in der vorgesehenen Weise aufzusprühen, ist das Wasser auf den ersten Punkt aufzusprühen, wo ein ununterbrochenes Aufsprühen möglich ist, selbst wenn dieser Punkt in einem Winkel von mehr als 45° vor dem Bremsklotz (den Bremsklötzen) liegt.
1.3.7.
Wenn bei Trommelbremsen die Bestimmungen des Punkts 1.3.1 nicht anwendbar sind, ist die vorgeschriebene Wassermenge auf beide Seiten der Bremsanlage (d. h. auf den feststehenden Bremsträger und die rotierende Bremstrommel) zu leiten; die Düsen sind in einer Entfernung von zwei Dritteln des Abstands zwischen dem äußeren Rand der Bremstrommel und der Radnabe anzubringen.
1.3.8.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Punkts 1.3.7 und der Vorschrift, nach der sich keine Düse in einem Winkel von weniger als 15° gegenüber einem Belüftungsschlitz oder einer Wartungsöffnung auf dem feststehenden Bremsträger befinden darf, ist die Einrichtung zur Befeuchtung der Bremstrommeln so anzubringen, daß eine bestmögliche ununterbrochene Benetzung gewährleistet ist.
1.3.9.
Um eine einwandfreie Befeuchtung der Bremse(n) sicherzustellen, ist das Fahrzeug unmittelbar vor Beginn der Prüfserie in folgender Weise zu fahren:

mit einer wie in dieser Anlage beschriebenen ununterbrochen funktionierenden Befeuchtungseinrichtung,

mit der vorgeschriebenen Prüfgeschwindigkeit,

ohne Betätigung der Bremse(n), die geprüft werden soll(en),

auf einer Entfernung von mindestens 500 m bis zu dem Punkt, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

1.3.10.
Bei Felgenbremsen, wie sie an bestimmten Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h montiert sind, wird das Wasser entsprechend der Abbildung 2 auf die Felge geleitet.

Abbildung 1

Abbildung 2

1.4.
Prüfung Typ I (Prüfung des Absinkens der Bremswirkung)

1.4.1.
Sonderbestimmungen

1.4.1.1.
Die Betriebsbremsanlagen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen sind in der Weise zu prüfen, daß bei beladenem Fahrzeug eine Reihe von aufeinanderfolgenden Bremsungen nach den nachstehend angegebenen Bedingungen vorgenommen wird. Für Fahrzeuge, die mit einem kombinierten Bremssystem ausgerüstet sind, ist es ausreichend, diese Betriebsbremsanlage der Prüfung Typ I zu unterziehen.
1.4.1.2.
Die Prüfung Typ I wird in drei Teilen durchgeführt:
1.4.1.2.1.
Eine einzige Prüfung des Typs 0 nach den Vorschriften der Punkte 2.1.2 und 2.2.3.1 dieser Anlage.
1.4.1.2.2.
Eine Reihe von 10 wiederholten Bremsungen nach den Vorschriften des Punkts 1.4.2.
1.4.1.2.3.
Eine einzige Prüfung des Typs 0, die unter den gleichen Bedingungen (und insbesondere unter Einwirkung einer möglichst gleichbleibenden Betätigungskraft, deren Mittelwert nicht über der mittleren unter Punkt 1.4.1.2.1 aufgewandten Kraft liegt) wie für die Prüfung gemäß Punkt 1.4.1.2.2, jedoch sobald wie möglich innerhalb der darauffolgenden Minute durchgeführt wird.

1.4.2.
Prüfbedingungen

1.4.2.1.
Das Fahrzeug und die zu prüfende(n) Bremse(n) müssen im Wesentlichen frei von Feuchtigkeit sein, und die Bremse(n) muss (müssen) kalt sein. Eine Bremse gilt als kalt, wenn die an der Scheibe oder an der Außenseite der Trommel gemessene Temperatur weniger als 100 °C beträgt.
1.4.2.2
Folgende Ausgangsgeschwindigkeit ist einzuhalten:
1.4.2.2.1.
für die Prüfung der Vorderradbremse(n) die niedrigere der beiden folgenden Geschwindigkeiten: 70 % der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder 100 km/h;
1.4.2.2.2.
für die Prüfung der Hinterradbremse(n) die niedrigere der beiden folgenden Geschwindigkeiten: 70 % der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder 80 km/h;
1.4.2.2.3.
für die Prüfung eines kombinierten Bremssystems die niedrigere der beiden folgenden Geschwindigkeiten: 70 % der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder 100 km/h.
1.4.2.3.
Der Abstand zwischen dem Beginn einer Bremsung und der folgenden Bremsung muß 1000 m betragen.
1.4.2.4.
Das Getriebe und/oder die Kupplung ist wie folgt zu verwenden:
1.4.2.4.1.
Ist das Fahrzeug mit einem Schaltgetriebe oder einem auskuppelbaren Automatikgetriebe ausgerüstet, muß während der Bremsungen der höchste Getriebegang eingelegt sein, mit dem sich die Ausgangsgeschwindigkeit erreichen läßt. Ist die Geschwindigkeit des Fahrzeugs auf 50 % der Ausgangsprüfgeschwindigkeit abgefallen, ist der Motor auszukuppeln.
1.4.2.4.2
Ist das Fahrzeug mit einem vollautomatischen Getriebe ausgerüstet, ist die Prüfung unter den normalen Betriebsbedingungen einer solchen Ausrüstung durchzuführen.

Für die Anfahrt ist der der Ausgangsgeschwindigkeit angemessene Getriebegang zu verwenden.

1.4.2.5.
Nach jeder Bremsung ist das Fahrzeug umgehend zu beschleunigen, um die Ausgangsgeschwindigkeit zu erreichen; diese Geschwindigkeit ist bis zur nächsten Bremsung beizubehalten. Das Fahrzeug kann gegebenenfalls vor der Beschleunigung auf dem Prüfgelände gewendet werden.
l .4.2.6.
Die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft ist so zu wählen, daß die geringere der beiden folgenden Verzögerungen beibehalten wird: eine mittlere Verzögerung von 3 m/s2 oder die größte Verzögerung, die mit der Bremse bei der ersten Bremsung zu erzielen ist. Diese Kraft muß während der aufeinanderfolgenden Bremsungen gemäß Punkt 1.4.1.2.2 konstant bleiben.

1.4.3.
Restbremswirkung

1.4.3.1.
Am Schluß der Bremsprüfung Typ I ist die Restbremswirkung der Betriebsbremse unter den gleichen Bedingungen zu messen (und insbesondere unter Ausübung einer Kraft auf die Betätigungseinrichtung, die so konstant wie möglich ist und deren Mittelwert die tatsächlich ausgeübte mittlere Kraft nicht übersteigt) wie bei der Bremsprüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor (Temperaturunterschiede sind jedoch möglich).
1.4.3.2.
Diese Restbremswirkung darf
1.4.3.2.1.
nicht geringer sein als 60 % der Verzögerung, die bei der Bremsprüfung Typ 0 erreicht wurde, wenn sie in einer Verzögerung ausgedrückt wird,

oder

1.4.3.2.2.
den nach folgender Formel errechneten Bremsweg nicht übersteigen, wenn sie in Form des Bremswegs ausgedrückt ist:

S2 ≤ 1,67 S1 – 0,67 aV

hierbei ist

S1=
der bei Prüfung Typ 0 erzielte Bremsweg
S2=
der bei der Prüfung der Restbremswirkung festgestellte Bremsweg
a=
0,1
V=
die Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsung nach der Definition in Abschnitt 2.1.1 bzw. 2.2.2 dieser Anlage.

2.
WIRKSAMKEIT DER BREMSANLAGEN

2.1.
Prüfvorschriften für Fahrzeuge, deren Bremsanlagen nur auf das Rad/die Räder der Vorder- oder der Hinterachse einwirken

2.1.1.
Prüfgeschwindigkeit V = 40 km/h(1) für Kleinkrafträder.

Prüfgeschwindigkeit V = 60 km/h(1) für Krafträder.

2.1.2.
Bremswirkung mit beladenem Fahrzeug

2.1.2.1
Für die Prüfung der Restbremswirkung des Typs I (Krafträder) sind die festgestellten Werte für den Bremsweg, die mittlere Vollverzögerung und die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft im Prüfbericht aufzunehmen.

2.1.2.2.
Nur mit der Vorderradbremse ausgeführte Bremsung

Klasse

Bremsweg (S)

m

Jeweilige mittlere Verzögerung

m/s2

Zweirädrige Kleinkrafträder S ≤ 0,1 V + V2/90 3,4(2)
Dreirädrige Kleinkrafträder S ≤ 0,1 V + V2/70 2,7(3)
Krafträder ohne Beiwagen S ≤ 0,1 V + V2/115 4,4(3)
Krafträder mit Beiwagen S ≤ 0,1 V + V2/95 3,6

2.1.2.3.
Nur mit der Hinterradbremse durchgeführte Bremsung

Klasse

Bremsweg (S)

m

Jeweilige mittlere Verzögerung

m/s2

Zweirädrige Kleinkrafträder S ≤ 0,1 V + V2/70 2,7
Dreirädrige Kleinkrafträder S ≤ 0,1 V + V2/70 2,7(4)
Krafträder ohne Beiwagen S ≤ 0,1 V + V2/75 2,9(4)
Krafträder mit Beiwagen S ≤ 0,1 V + V2/95 3,6

2.1.3.
Bremswirkung bei unbeladenem Fahrzeug

2.1.3.1.
Eine Prüfung, bei der das Fahrzeug lediglich mit dem Fahrer belastet wird, ist nicht unbedingt erforderlich, wenn rechnerisch nachgewiesen werden kann, daß die Masse zwischen den mit Bremsen ausgerüsteten Rädern so verteilt ist, daß jede der Bremsanlagen eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder einen Bremsweg von

S ≤ 0,1.V + V2/65

ermöglicht.

2.2.
Bestimmungen über die Prüfung der Fahrzeuge, bei denen (mindestens) eine der Bremsanlagen eine kombinierte Anlage ist

2.2.1.
Bei der Prüfung der Restbremswirkung des Typs I (Krafträder und Dreiradfahrzeuge) sind die festgestellten Werte für den Bremsweg, die mittlere Vollverzögerung und die auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft in das Prüfprotokoll aufzunehmen.
2.2.2.
Prüfgeschwindigkeit V = 40 km/h(5) für Kleinkrafträder.

Prüfgeschwindigkeit V = 60 km/h(5) für Krafträder und Dreiradfahrzeuge.

2.2.3.
Das Fahrzeug ist sowohl in unbeladenem als auch in beladenem Zustand zu prüfen.

2.2.3.1.
Bremsung nur mit der kombinierten Anlage

Klasse

Bremsweg (S)

m

Jeweilige mittlere Verzögerung

m/s2

Kleinkrafträder S ≤ 0,1 V + V2/115 4,4
Krafträder ohne Beiwagen S ≤ 0,1 V + V2/132 5,1
Krafträder mit Beiwagen S 0,1 V + V2/ 140 5,4
Dreiradfahrzeuge S ≤ 0,1 V + V2/ 130 5,0

2.2.3.2.
Bremsung mit der zweiten Betriebsbremsanlage oder mit der Hilfsbremsanlage (alle Klassen):

Der Bremsweg muß folgender sein: S ≤ 0,1.V + V2/65 (d. h. eine mittlere Vollverzögerung von 2,5 m/s2);

2.3.
Wirksamkeit der Feststellbremse (sofern vorhanden)

2.3.1.
Die Feststellbremse muß, auch wenn sie mit einer der anderen Bremsanlagen kombiniert ist, das beladene Fahrzeug auf einer Steigung oder einem Gefalle von 18 % im Stillstand halten können.

2.4.
Bestimmungen betreffend die Bremsbetätigungseinrichrungen:

2.4.1.
Auf die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremse ausgeübte Kraft:

Handbetätigung
≤ 200 N.
Fußbetätigung
≤ 350 N (Kleinkrafträder und Krafträder).
Fußbetätigung
≤ 500 N (Dreiradfahrzeuge).

2.4.2
Betätigung der Feststellbremse (sofern vorhanden).

Handbetätigung
≤ 400 N.
Fußbetätigung
≤ 500 N.
2.4.3.
Bei Handbremshebeln wird davon ausgegangen, daß der Punkt, auf den die Kraft ausgeübt wird, in einem Abstand von 50 mm vom äußeren Ende des Hebels liegt.

2.5.
(Mindest- und Höchst-)Werte der Bremswirkung, die mit feuchten Bremsen erreicht werden müssen

2.5.1.
Die mit feuchten Bremsen 0,5 — 1,0 Sek. nach deren Betätigung erreichte mittlere Verzögerung muß bei Ausübung der gleichen Kraft auf die Betätigungseinrichtungen über den gleichen Zeitraum mindestens 60 %(6) der mit trockenen Bremsen erreichten Werte betragen.
2.5.2.
Die zur Betätigung ausgeübte Kraft, die so schnell wie möglich ausgeübt wird, muß jener entsprechen, die zur Erreichung einer mittleren Verzögerung von 2,5 m/s2 mit trockenen Bremsen notwendig ist.
2.5.3.
Während der Prüfung des Typs 0 mit feuchten Bremsen darf die Verzögerung in keinem Fall 120 % der mit trockenen Bremsen erzielten Verzögerung überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 45 km/h und Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 67 km/h sind bei einer Geschwindigkeit von 0,9 Vmax zu prüfen.

(2)

Bei Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h und einer Felgenbreite bis zu 45 mm (Kennzeichnung 1.75) gelten folgende Werte: Verzögerung 2,8 oder Bremsweg S ≤ 0,1V, + V2/73. Können diese Werte mit jeder einzelnen Bremsanlage aufgrund einer unzureichenden Reibung nicht erzielt werden, ist für eine Prüfung mit beladenem Fahrzeug und bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsen der Wert 4,0 m/s2 zu verwenden.

(3)

Können aufgrund einer unzureichenden Reibung die Werte betreffend eine einzige Bremsanlage nicht erreicht werden, sind die Werte für eine Prüfung mit beladenem Fahrzeug und bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsen durch folgende zu ersetzen: dreirädrige Kleinkrafträder: 4,4 m/s2; Krafträder ohne Beiwagen: 5,8 m/s2.

(4)

Können aufgrund einer unzureichenden Reibung die Werte betreffend eine einzige Bremsanlage nicht erreicht werden, sind die Werte für eine Prüfung mit beladenem Fahrzeug und bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsen durch folgende zu ersetzen: dreirädrige Kleinkrafträder: 4,4 m/s2; Krafträder ohne Beiwagen: 5,8 m/s2.

(5)

Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 45 km/h und Krafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 67 km/h sind bei einer Geschwindigkeit von 0,9 Vmax zu prüfen.

(6)

Bei Kleinkrafträdern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h: mindestens 40 %.

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