Artikel 23 RL 93/16/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes vom Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Anhang A abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit folgende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat:

a)
Angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich evidenter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
b)
angemessene Kenntnisse in bezug auf die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie die Beziehungen zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen Umgebung des Menschen;
c)
angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihm ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;
d)
angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

(2) Eine solche ärztliche Gesamtausbildung umfaßt mindestens sechs Jahre oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität bzw. unter Aufsicht einer Universität.

(3) Der Zugang zu dieser Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Zeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten und Hochschulen ermöglicht.

(4) Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Absatz 2 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau umfassen, die als Vollzeitausbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörden erfolgen muß.

(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten.

(6) Die Fortbildung stellt im Einklang mit den Modalitäten in jedem Mitgliedstaat sicher, dass die Personen, die ihre Studien abgeschlossen haben, mit dem Fortschritt in der Medizin Schritt halten können.

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