Artikel 24 RL 93/16/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Weiterbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, mindestens die nachstehenden Bedingungen erfüllt:

a)
Sie setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung, während dessen angemessene Kenntnisse in der Allgemeinmedizin erworben wurden, abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist;
b)
sie umfaßt sowohl theoretischen Unterricht als auch eine praktische Ausbildung;
c)
sie erfolgt als Vollzeitweiterbildung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen gemäß Nummer 1 des Anhangs I;
d)
sie muß in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung erfolgen;
e)
die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes vom Besitz eines der ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 23 abhängig. Was die Ausstellung des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Facharztes für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) anbelangt, so wird sie außerdem vom Besitz eines der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise eines Zahnarztes gemäß Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG abhängig gemacht.

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