Artikel 25 RL 93/16/EWG

(1) Unbeschadet des Grundsatzes der Vollzeitweiterbildung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und bis der Rat die Beschlüsse gemäß Absatz 3 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zulassen, wenn eine Weiterbildung auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre.

(2) Die Weiterbildung auf Teilzeitbasis muß gemäß Nummer 2 des Anhangs I erfolgen und qualitativ dasselbe Niveau haben wie die Vollzeitweiterbildung. Dieses Niveau darf weder dadurch, daß die Weiterbildung auf Teilzeitbasis erfolgt, noch durch die Ausübung einer privaten Erwerbstätigkeit beeinträchtigt werden.

Die Gesamtdauer der ärztlichen Weiterbildung darf nicht aufgrund der Tatsache gekürzt werden, daß sie teilzeitlich erfolgt.

(3) Bis zum 25. Januar 1989 beschließt der Rat nach Überprüfung der Lage auf Vorschlag der Kommission darüber, ob die Absätze 1 und 2 beizubehalten oder zu ändern sind; dabei wird berücksichtigt, daß die Möglichkeit einer Teilzeitweiterbildung unter bestimmten Umständen, die für jedes Fachgebiet gesondert zu prüfen sind, fortbestehen sollte.

Die vor dem 1. Januar 1983 begonnenen ärztlichen Teilzeitweiterbildungen können entsprechend den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden.

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