Artikel 26 RL 93/16/EWG

Die Mitgliedstaaten, in denen einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen, sorgen dafür, dass die für die verschiedenen in Anhang C aufgeführten Fachgebiete jeweils angegebene Mindestdauer der Weiterbildung eingehalten wird. Diese Mindestdauer wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 44a Absatz 3 geändert.

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