Artikel 28 RL 93/16/EWG
Als Übergangsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zeitpunkt des 20. Juni 1975 eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis vorsehen, diese Vorschriften abweichend von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25 weiterhin auf die Personen anwenden, die ihre ärztliche Weiterbildung bis spätestens 31. Dezember 1983 begonnen haben.
Der Aufnahmestaat ist berechtigt, von Personen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, neben ihren Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, daß sie sich in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig als Fachärzte der betreffenden Tätigkeit gewidmet haben.
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