Artikel 29 RL 93/16/EWG

Als Übergangsmaßnahme gilt abweichend von Artikel 24 Absatz 2 folgendes:

a)
in Luxemburg ist nur bei den Inhabern von luxemburgischen Diplomen, für die das 1939 verabschiedete Gesetz über die Verleihung akademischer Grade gilt, der Besitz des Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß Luxemburgs, die einzige Voraussetzung für die Ausstellung des Facharztdiploms.
b)
In Dänemark ist nur bei den Inhabern eines Zeugnisses über das ärztliche Staatsexamen, ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer dänischen Universität gemäß dem Erlaß des Innenministers vom 14. Mai 1970, der Besitz dieses Zeugnisses die einzige Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf.

Die fachärztlichen Befähigungsnachweise nach den Buchstaben a) und b) können für Kandidaten ausgestellt werden, die ihre Weiterbildung vor dem 20. Dezember 1976 begonnen haben.

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