Artikel 34 RL 93/16/EWG
(1) Unbeschadet des in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Grundsatzes der Vollzeitausbildung können die Mitgliedstaaten neben der Vollzeitausbildung eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin zulassen, sofern folgende Einzelbedingungen erfüllt sind:
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die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, daß sie in Teilzeit erfolgt;
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die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht unter 50 % der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen;
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die Teilzeitausbildung muß einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder in einem zugelassenen Zentrum für Erstbehandlung stattfindenden Teil. Zahl und Dauer dieser Abschnitte der Vollzeitausbildung werden so festgelegt, daß sie eine entsprechende Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten.
(2) Die Teilzeitausbildung muß der Vollzeitausbildung qualitativ entsprechen. Sie wird mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 abgeschlossen.
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