Artikel 33 RL 93/16/EWG

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung der Artikel 31 und 32 sowie geeignete Vorschläge im Hinblick auf die weitere Harmonisierung der Ausbildung der Ärzte für Allgemeinmedizin.

Der Rat befindet über diese Vorschläge vor dem 1. Januar 1997 nach den im Vertrag festgelegten Regeln.

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