Artikel 32 RL 93/16/EWG

Erfolgte die allgemeinmedizinische Ausbildung eines Arztes in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des 22. September 1986 in Form praktischer Erfahrung in der Allgemeinmedizin, die der Arzt in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters erwirbt, so kann dieser Mitgliedstaat diese Ausbildung versuchsweise beibehalten, sofern sie:

Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 entspricht;

doppelt so lang ist wie der Unterschied zwischen der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Dauer und den unter dem dritten Gedankenstrich des vorliegenden Artikels vorgesehenen Zeiträumen insgesamt;

eine Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen sowie eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung umfaßt; ab 1. Januar 1995 muß jeder diese beiden Zeiträume mindestens sechs Monate betragen.

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