Artikel 31 RL 93/16/EWG
(1) Die in Artikel 30 genannte spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin muß mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Der Zugang dazu kann erst dann erfolgen, wenn ein mindestens sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.
- b)
- Sie muss als mindestens dreijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen.
- c)
- Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art. Die praktische Ausbildung findet einerseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und andererseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt; sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens für Allgemeinmedizin; unbeschadet der vorgenannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.
- d)
- Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(2) Beinhaltet der in Artikel 23 vorgesehene Ausbildungsgang eine praktische Ausbildung in einem zugelassenen Krankenhaus, das über entsprechende allgemeinmedizinische Ausstattung und Dienste verfügt, oder im Rahmen einer zugelassenen allgemeinmedizinischen Praxis oder eines zugelassenen Zentrums, in dem die Ärzte primäre Gesundheitsfürsorge leisten, so kann die Dauer dieser praktischen Ausbildung in die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Zeitdauer bis zu maximal einem Jahr einbezogen werden. Diese Möglichkeit steht nur den Mitgliedstaaten offen, in denen die Dauer der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre beträgt.
Stellt die Kommission bei der Anwendung dieses Absatzes fest, dass ein Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe b angegebene Ausbildungsniveau hat, so holt sie die Stellungnahme des Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen, der mit dem Beschluss 75/365/EWG des Rates(1) eingesetzt wurde, ein und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge im Sinne einer stärkeren Koordinierung der Dauer der spezifischen Ausbildung in Allgemeinmedizin.
(3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom Erwerb eines der in Anhang A genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise abhängig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 19.
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