Artikel 30 RL 93/16/EWG
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 23 angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 31 und 32 entsprechen muss, dergestalt ein, dass die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 2006 erteilt werden.
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