Artikel 35 RL 93/16/EWG
(1) Unabhängig von den Bestimmungen über die erworbenen Rechte, die die Mitgliedstaaten erlassen, können sie das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 einem Arzt erteilen, der zwar nicht die Ausbildung im Sinne der Artikel 31 und 32 absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann; sie dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis jedoch nur dann erteilen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in den Artikeln 31 und 32 genannten Ausbildung entsprechen.
(2) In den Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erlassen, müssen sie unter anderem regeln, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung im Sinne der Artikel 31 und 32 angerechnet werden können.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Diplom, das Prüfungszeugnis oder den sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 nur dann erteilen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrungen in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c) in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.
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