Artikel 36 RL 93/16/EWG
(1) Ab 1. Januar 1995 macht jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 30 abhängig.
Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muß jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zum 31. Dezember 1994 gemäß den Artikeln 1 bis 20 erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann Absatz 1 vor dem 1. Januar 1995 anwenden, sofern jeder Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat die Ausbildung nach Artikel 23 absolviert hat, sich bis zum 31. Dezember 1994 unter Inanspruchnahme von Artikel 2 oder Artikel 9 Absatz 1 in seinem Gebiet niederlassen und dort im Rahmen seines Sozialversicherungssystems praktizieren kann.
(4) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Absatz 2 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 zu besitzen.
(5) Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Gebiet die Ausübung der Tätigkeiten des Arztes als praktischer Arzt im Rahmen des Sozialversicherungssystems nach ihren innerstaatlichen Vorschriften Personen zu gestatten, die nicht Inhaber von in einem Mitgliedstaat erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche jeweils eine Ausbildung als Arzt und eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abschließen, die jedoch Inhaber von in einem Drittland erworbenen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind, welche diese Ausbildung oder eine dieser Ausbildungen abschließen.
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