Artikel 37 RL 93/16/EWG
(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 30 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31, 32, 34 und 35 ausgestellt haben.
(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 4 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Gebiet die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.
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