Artikel 38 RL 93/16/EWG

Die Angehörigen eines Mitgliedstaates, denen ein anderer Mitgliedstaat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 30 oder Artikel 36 Absatz 4 ausgestellt hat, haben das Recht, im Aufnahmemitgliedstaat die in diesem Staat bestehende Berufsbezeichnung zu führen und von ihrer Abkürzung Gebrauch zu machen.

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