Artikel 39 RL 93/16/EWG
(1) Unbeschadet des Artikels 38 tragen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür Sorge, daß der gemäß Artikel 37 begünstigte Personenkreis zur Führung seiner im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihrer Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt ist. Die Aufnahmemitgliedstaaten können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der sie verliehen hat, aufgeführt werden.
(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, welche von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.
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