Artikel 40 RL 93/16/EWG

Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Januar 1997 auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Ausbildung in der Allgemeinmedizin einen Bericht über die Anwendung dieses Titels und gegebenenfalls geeignete Vorschläge, deren Ziel eine geeignete Ausbildung jedes praktischen Arztes ist, die den spezifischen Anforderungen an die Ausübung der Allgemeinmedizin entspricht. Der Rat befindet über diese Vorschläge nach den im Vertrag festgelegten Verfahren.

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