Artikel 41 RL 93/16/EWG
Sobald ein Mitgliedstaat der Kommission den Zeitpunkt des Inkrafttretens der von ihm beschlossenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 30 mitgeteilt hat, sorgt diese für eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in der die Bezeichnung des von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises und gegebenenfalls die Berufsbezeichnung angegeben wird.
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