Artikel 42 RL 93/16/EWG

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

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