Artikel 42a RL 93/16/EWG
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie bezüglich der Ausstellung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission sorgt für die ordnungsgemäße Veröffentlichung der von den Mitgliedstaaten angenommenen Bezeichnungen der betreffenden Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der betreffenden Berufsbezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
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