Artikel 42b RL 93/16/EWG

Jeder Mitgliedstaat erkennt in Bezug auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise im Bereich dieser Richtlinie nicht mit den für den betreffenden Mitgliedstaat in dieser Richtlinie aufgeführten Ausbildungsbezeichnungen übereinstimmen, die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis an, wenn sie mit einer Bescheinigung ihrer zuständigen Behörden oder Einrichtungen versehen sind. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie abschließen und von dem ausstellenden Mitgliedstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Ausbildungsbezeichnungen in dieser Richtlinie aufgeführt sind.

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