Artikel 44a RL 93/16/EWG

(1) In den Fällen, in denen auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen wird, wird die Kommission von dem Ausschuß hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen unterstützt, der durch den Beschluß 75/365/EWG(1) eingesetzt wurde.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt — gegebenenfalls nach Abstimmung — seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll des Ausschusses aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

(3) Es gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(2) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG (ABl. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 15).

(2)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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