Artikel 44 RL 93/16/EWG
Die in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.
Bezugnahmen auf diese Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.
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