Artikel 43 RL 93/16/EWG

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat größere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des durch den Beschluß 75/365/EWG(1) eingesetzten Ausschusses hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Fußnote(n):

(1)

ABL. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 19.

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