ANHANG I RL 93/16/EWG

Merkmale der ärztlichen Weiterbildung auf Voll- und Teilzeitbasis für Fachärzte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25

1.
Ärztliche Weiterbildung auf Vollzeitbasis

Sie erfolgt an spezifischen Weiterbildungsstätten, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so daß der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten seine volle berufliche Tätigkeit widmet. Folglich werden diese Stellen angemessen vergütet. Diese Weiterbildung kann aus Gründen wie Wehrdienst, wissenschaftliche Aufträge, Schwangerschaft oder Krankheit unterbrochen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung darf durch die Unterbrechung nicht verkürzt werden.

2.
Ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis

Sie erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Weiterbildung auf Vollzeitbasis, von der sie sich nur durch die Möglichkeit unterscheidet, die Beteiligung an den ärztlichen Tätigkeiten auf eine Dauer zu beschränken, die mindestens der Hälfte der unter Nummer 1 Absatz 2 genannten Zeitspanne entspricht. Die zuständigen Behörden tragen Sorge dafür, daß Gesamtdauer und Qualität der ärztlichen Weiterbildung auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als auf Vollzeitbasis. Die Teilzeitweiterbildung wird daher angemessen vergütet.

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